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Bei Beurlaubung gilt §3 SCHG:
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferienzeiten darf ein Schüler oder eine Schülerin nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter. Günstige Flugverbindungen gehören nicht dazu!